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Auszug aus der ÖNORM B 1600 betreffend barrierefreies Bauen und Wohnen für schwerhörige Menschen

ÖNORM
B 1600
Ausgabe: 2005-05-01

Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen

2 Normative Verweisungen
ÖVE EN 60118-4 Hörgeräte – Teil 4: Magnetische Feldstärke in Sprechfrequenz-Induktionsschleifen für Hörgeräte

3.2 Gebäude
3.2.1 Raumakustische Anforderungen
Öffentlich zugängliche Räume und deren Verkehrsflächen sind gemäß ÖNORM B 8115-3 auszuführen, wobei als Mindestanforderung die Kurve der Nachhallzeit für Musikübertragung gemäß ÖNORM B 8115-3:1996, Bild 1 einzuhalten ist.

4.2.2 Das 2-Sinne-Prinzip
Informationen müssen für 2 einander ergänzende Sinne eindeutig ausgegeben werden. Akustische Informationen sind optisch anzuzeigen. Optische Informationen sind akustisch oder taktil auszugeben.
Soweit technisch möglich sollten akustische Informationen über Lautsprecheranlagen zusätzlich induktiv ausgegeben werden.

5 Kennzeichnung
Behindertengerechte Anlagen und Einrichtungen in allgemein zugänglichen Bereichen müssen durch die Bildzeichen „Rollstuhlbenützer”, „Gehbehinderter” bzw. „Hörbehinderter” gemäß ÖNORM A 3011-3 gekennzeichnet werden. Für die Kennzeichnung von induktiven Höranlagen ist das Bildzeichen gemäß Bild 18, für die Kennzeichnung von Einrichtungen für schwerhörige Menschen ist das Bildzeichen gemäß Bild 19 zu verwenden. Spezielle Einrichtungen für blinde Menschen und mit Euroschließsystem (siehe Technisches Informationsblatt 1) versehene Räume sind taktil zu kennzeichnen.


 Piktogramm induktiv

Bild 18 – Bildzeichen für induktive Höranlangen
Dieses Piktogramm kennzeichnet induktive Höranlagen, die der Norm ÖVE EN 60118-4 entsprechen. Induktive Höranlagen, die der zitierten Norm nicht entsprechen, dürfen nicht mit diesem Piktogramm gekennzeichnet werden.

 Piktogramm SH

Bild 19 – Bildzeichen für Einrichtungen für schwerhörige Personen
Dieses Piktogramm kennzeichnet Einrichtungen (ausgenommen induktive Höranlagen), die im besonderen Maße die Bedürfnisse schwerhöriger Personen berücksichtigen und ist auch Symbol für die Schwerhörigkeit an sich.

Der Zugang bzw. die Zufahrt zu behindertengerechten Anlagen und Einrichtungen muss mit Hinweisen (Wegweisern) versehen sein.
Insbesondere müssen folgende Einrichtungen für behinderte Menschen gekennzeichnet werden:
[....]
–    induktive Höranlagen (vor Ort).


Anhang B (informativ): Planungshinweise

B.1.2 Sinnesbehinderte Menschen
[...]
(3) schwerhörige Menschen: Personen mit Einschränkung der akustischen Informationen, die sich der Lautsprache bedienen
[...]

B.2.2 Sinnesbehinderte Menschen

B.2.2.3 Schwerhörige Menschen
Für schwerhörige Menschen müssen akustische Informationen unverzerrt übertragen und durch induktive Höranlagen ergänzt werden. Eine visuelle Umsetzung der Informationen (ruhende oder laufende Leuchtschriftanzeige, Bildschirm u. dgl.) ist hilfreich. Eine ausreichende Beleuchtung für das Absehen (Ablesen) von den Lippen ist vorzusehen.